Michael Kühner - Ihr Schornsteinfegermeister
Fachmann für Brand- und Umweltschutz sowie Energieeinsparung
Dazu gehören auch die Schornsteinfegergebühren
Seit dem 01.01.2006 können Privatpersonen zusätzlich zu den sonstigen Haushaltsnahen Dienstleistungen auch handwerkliche Leistungen für Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuermindernd nach § 35a EStG absetzen.
Welche Dienstleistungen können Sie absetzen?
Handwerkliche Tätigkeiten für Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt des Mieters oder Eigentümers (selbstgenutztes Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) sind abzugsfähig.
Dies sind z.B.:
Voraussetzungen:
Welche Leistungen werden nicht anerkannt?
Der Steuerbonus wird nicht gewährt bei der Geltendmachung der Aufwendungen als:
Für eine Dienstleistung können die Aufwendungen nicht doppelt als sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen und als handwerkliche Leistungen angesetzt und damit der doppelte Bonus in Abzug gebracht werden.
Was können Privathaushalte sparen?
Abzugsfähig sind 20 % der Lohnkosten handwerklicher Leistungen, maximal 600 ? pro Kalenderjahr.
Dieser Steuerbonus gilt zusätzlich zum maximalen Steuerbonus von 600 ? für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen, so dass maximal ein Steuerbonus von 1200 ? ausegschöpft werden kann.